Ellen hat geschrieben: Dann frag doch mal ganz höflich und freundlich nach Engschrift, habe ich beim Saison- und beim H-Kennzeichen genehmigt bekommen.
Wegen der möglichen Strafe würde ich mir wenig Gedanken machen wenn Du den Wagen vor dem Tüv eh nicht fahren möchtest.
Würde mir dann nur (schriftlich) einen Termin beim Tüv holen und den Wisch dann auf der Fahrt zum TÜV dabei haben.
Sollte dich die Polizei dann tatsächlich rausziehen würden die dann wahrscheinlich ein Moralisches Problem damit haben jemandem auf dem Weg zum TÜV eine Verwarnung für den überzogenen TÜV auszusprechen
Roman hat geschrieben:Es dürfen lt. Gesetz max. 8 Stellen auf dem Kennzeichen vorhanden sein.
Hameln hat HM, bleiben für Buchstaben, Zahlen und H bzw. Saison max. 6 Stellen.
Bei Saison also 5 Stellen, d.h. entweder 2 Buchstaben und 3 Zahlen oder 1 Buchstabe und 4 Zahlen.
Dein Wunschkennzeichen geht also problemlos als Saisonkennzeichen.
Grüsse
Roman
Das kommt immer auf die Bestimmungen des Zulassungskreises an.
Bei uns im Kreis Mettmann haben wir das ME und dann sind für H- und Saison entweder 2 Buchstaben und 2 Zahlen oder 1 Buchstabe und 3 Zahlen möglich. So steht das in den Zulassungsbestimmungen für den Kreis Mettmann. Ob das so für Hameln auch zutrifft kannst Du bestimmt auf der HP von denen nachlesen.
Grüße Peter
So ist das Leben, wer ins Bett macht, macht nicht daneben.
insgesamt 6 Ziffern also HM und eine vierstellige Kombination aus Buchstaben und Zahlen.
Engschrift geht nicht, da das Probleme mit den Bitzern gibt.
Also eine Umkennzeichnung (komplett neues Kennzeichen) ist fällig und das steht für mich nicht zur Debatte.
Ich habe heute Günther tüven lassen. Eigentlich hätte er ohne Mängel durchkommen müssen, aber für den Prüfer muss eben auch ein fehlerfreies Autos Mängel haben, wenn es 29 Jahre alt ist
Eine selten dämliche Begründung des Landkreises für die Verweigerung der Engschrift.
Da wünsche ich dem Landkreis möglichst viele Fahrzeuge, so das der Nummernvorrat nicht mehr ausreicht und die zwangsweise auf mehr Stellen gehen müssen.
Im Übrigen:
Dein jetziges Kennzeichen kann dir jederzeit ohne Angabe von Gründen weggenommen werden.
Dann bekommst du zwangsweise ein neues Kennzeichen zugeteilt.
Zitat §8 Abs. 2 FZV:
Die Zulassungsbehörde kann die zugeteilte Erkennungsnummer von Amts wegen oder auf Antrag ändern und hierzu die Vorführung des Fahrzeugs anordnen.