Hallo,
da wäre ich nicht so optimistisch.
Im aktuellen "Räder+Reifen" Ratgeber von VW für die Werkstätten in elektronischer Form ist der Passat 35i der älteste Passat, der enthalten ist. "Dank" ISO900X und Co. waren die V.A.G Betriebe mehr oder weniger verpflichtet alle Dokumentationen in anerkannt langzeitbeständiger Form vor zu halten. Daher mussten Papierkataloge vernichtet werden. Völlig krank, aber wahr.
Ich erinnere mich auch an den Katalog den Roman meint, da waren alle Felgen abgebildet und Kreuzchen in der jeweiligen Spalte des Fahrzeuges auf die sie passten. In der Regel konnte jede Stahl- oder Alufelge der entsprechenden Größe auf jedem VW verwendet werden, wenn Durchmesser, Breite und ET identisch waren. Der Katalog erlaubte somit auch explizit optisch schwachsinnige Felgen, und entlockte mir beim durchlesen gelegentlich ein schmunzeln. Zum Teil brachte er auch gute Ideen: Die 6x14 Speichenfelgen die häufig auf dem Audi 80 Typ 89 ("Ronal-Design") zu finden waren, gab es für den Audi 80 Typ 81 GT und Coupé GT ZwiMo auch in 4x100 Lochkreis (selten). Diese konnte man lt. der VW-Liste dann z.B. völlig legal und ohne Eintragung etc. auf Golf 2 oder Passat 32b fahren, wenn man die entsprechende Reifengröße aufzog. Waffeleisen vom alten Typ 81 Coupé? -Auch kein Problem. Die standard 35i-6x14 ET 38 4x100 sind vollkommen unstrittig.
Sich darüber zu muckieren ist spitzfindig, peinlich oder sogar dreist. Der TÜV lässt zum Teil auch keine Möglichkeit aus, an Geld zu kommen. Unnötige Eintragungen sind dabei kein Tabu-Thema, der TÜV empfiehlt sie manchmal sogar: AHK´s für neuere Fahrzeugmodelle haben häufig eine ABE, d.h. man kann sie anbauen und losfahren ohne Eintragung. Der TÜV legt den AHK´s Belehrungen bei, man möge sie doch freiwillig eintragen lassen, damit man Ärger bei Verkehrskontrollen durch schlecht informierte Polizisten verhindert
Im Falle der 35i-Felgen bin ich mir auch nicht sicher, wer hier was beweisen muss. Das einzige was unstrittig ist: 185/65-14 muss eingetragen werden, auch wenn der gesunde Menschenverstand einem sagt, das 185/65-14 ja weder zu schmal noch zu breit sein kann, wenn 195/60-14 und 175/70-14 zugelassen und eingetragen sind.
Im Zweifel hilft manchmal auch ein selbstbewusstes Auftreten beim TÜV, solche Korinthenkackerei zu vermeiden. Bei mir hat es noch kein Prüfer versucht, und das nicht weil ich gefährlich aussehe (eher im Gegenteil) oder einen Dobermann im Kofferraum habe oder so

-Ein bisschen Kompetenz erkennen lassen, ein bisschen schlau reden, fertig.
Ein paar Beispiele: Prüfer: "Ihr Auto hat Ölverlust". Ich: "Nein, das ist nur Öl schwitzen ohne Gefahr des Abtropfens, es hängt ja nirgends ein Tropfen". Prüfer: "Ihre Streuscheiben sind ja ganz matt durch Steinschläge". Ich: "Ja aber die vorgeschriebe Lichtleistung erfüllen sie noch. Hätten Sie ja eben bei der Höhenkontrolle mit dem Luxmeter Ihres Scheinwerfereinstellgerätes prüfen können" Prüfer: "Schnaub!". Prüfer: "An Ihrer Batterie fehlt die Pluspolabdeckung". Ich: "Der Passat 32b hat 1980 eine allgemeine Betriebserlaubnis ohne Pluspolabdeckung bekommen, eine Nachrüstpflicht besteht nicht". Prüfer "Doppelschnaub".
Prüfer: "Ihre Frontscheibe hat einen Steinschlag im Sichtbereich". Ich: "Nein ist 1 cm. drunter, wollen wir nachmessen?" (Wollen wir natürlich nicht, dauert ja viel zu lange). Prüfer: "Ihr Auspuffendrohr ist nicht eingetragen". Ich: "Es ist nur eine Blende, da angeschraubt. Ich musste es nur anschweißen, da die Schraube nich hielt". Prüfer: "Ach so". Prüfer: "Ihre abnehmbare Anhängerkupplung ist nicht eingetragen". Ich: Das ist keine Anhängerkupplung, sondern eine geschraubte Karosserieverstärkung zur Schadensverringerung bei Auffahrunfällen. Geschraubte Karosserieverstärkungen sind nicht eintragungspflichtig".
Gruß
Christian S.
P.S.: Die §19 Hauptuntersuchung ist eine zerlegungsfreie Sicht-, Funktions- und Wirkungsprüfung.....
Was bedeutet das im Klartext? -Radkappen auf die 35i-Stahlfelgen, die darf der Prüfer nicht abbauen. Allerdings darf er die HU verweigern, wenn er das möchte weil er nicht sicher ist ob ihm Mängel verschleiert werden. Das gilt z.B. auch bei zu großzügig aufgetragenem Unterbodenschutz, wenn der Verdacht besteht das damit Schäden vertuscht werden sollen.