Re: Passat TS, 85 PS, von 1975
Verfasst: Fr 11. Apr 2014, 13:29
LK Sigmaringen:
Voraussetzungen:
Voraussetzungen für die Zulassung des Fahrzeugs sind:
Sie dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen haben.
Bei Zahlungsrückständen über 30 Euro darf die Zulassungsbehörde Ihr Fahrzeug nicht zulassen, bis Sie diese beglichen haben. Bei weniger als 30 Euro kann die Zulassungsbehörde entscheiden, ob sie das Fahrzeug trotzdem zulässt oder nicht.
Sie dürfen keine Kfz-Steuerschulden von fünf Euro oder mehr haben. Bei der Berechnung des Betrags werden auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge berücksichtigt.
Soll Sie jemand bei der Zulassung Ihres Fahrzeuges vertreten, müssen Sie dieser Person eine schriftliche Vollmacht erteilen. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde die bevollmächtigte Person über rückständige Gebühren und Auslagen informieren darf. Ihre Vertretung muss die Vollmacht vorlegen und sich ausweisen.
Ihr Fahrzeug muss für eine erneute Zulassung in einem verkehrssicheren Zustand sein.
Unterlagen:
gültiger Personalausweis oder Reisepass
bei Vertretung: zusätzlich
schriftliche Vollmacht
gültiger Personalausweis oder Reisepass der bevollmächtigten Person
bei Minderjährigen: zusätzlich
Einverständniserklärung und Ausweisdokumente der Sorgeberechtigten
bei juristischen Personen/Firmen:
Handelsregisterauszug oder
Gewerbeanmeldung oder
Vereinsregisterauszug
Erklärung zum Kraftfahrzeugsteuer-Einzug (Kombimandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer im Lastschriftverkehr, notwendig seit 1. Juli 2007)
Versicherungsbestätigung (eVB-Code)
Reservierungsbestätigung, wenn Sie ein Wunschkennzeichen reserviert haben
bei Wiederzulassung eines Fahrzeugs mit vorherigem deutschen Kennzeichen: zusätzlich
Nachweis der Verfügungsberechtigung der einzutragenden Halterin oder des einzutragenden Halters (sofern sich diese nicht aus einem der nachfolgenden Papiere ergibt):
Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II oder alter Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief
EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Papier) oder
Datenbestätigung oder
Bescheinigung über die Einzelgenehmigung beziehungsweise Gutachten nach § 13 EG-FGV
Ist keines dieser Papiere vorhanden, ist ein Gutachten nach § 21 Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) erforderlich.
Nachweis über die gültige Hauptuntersuchung (z.B. TÜV, DEKRA, GTÜ) durch die Abmeldebescheinigung oder den letzten Bericht über die Hauptuntersuchung
vorhandene Kennzeichenschilder, wenn diese wieder verwendet werden können
bei Veränderungen am Fahrzeug: Änderungsabnahme
bei Wiederzulassung eines Fahrzeugs mit ausländischem Kennzeichen: zusätzlich
ausländische Zulassungspapiere und Kennzeichenschilder
Eigentumsnachweis (Kaufvertrag oder Originalrechnung)
Umsatzsteuererklärung.
wenn die Zulassungsbehörde den Termin für die nächste Hauptuntersuchung nicht aus den ausländischen Zulassungspapieren herleiten kann: zusätzlich
Festlegung der nächsten Hauptuntersuchung (HU) durch eine Prüforganisation
wenn das Fahrzeug von Ländern außerhalb der EU eingeführt wurde: zusätzlich
Unbedenklichkeitsbescheinigung des Zollamts (erhalten Sie an der Grenze)
bei Fahrzeugen mit EG-Typgenehmigung: Untersuchungsbericht über Hauptuntersuchung und Prüfbescheinigung über Abgasuntersuchung
bei Fahrzeugen ohne EG-Typgenehmigung: Gutachten nach § 21 StVZO (Vollgutachten)
Hinweis: Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen "H", "BI" oder "aG" in ihrem Schwerbehindertenausweis sind weiterhin von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Aufgrund des Nachweises in ihrem Ausweis müssen sie keine Einzugsermächtigung einreichen.
In bestimmten Ausnahmefällen können Sie einen "Antrag auf Befreiung vom Lastschrift-Einzugsverfahren" stellen. Die Voraussetzungen dafür können Sie direkt im Antragsformular nachlesen.
Weitere Informationen finden Sie im Infoblatt "Information zur KFZ-Zulassung" des Portals der Finanzämter in Baden-Württemberg.
Hinweis: Die Versicherungsbestätigung über die Kfz-Haftpflichtversicherung erhalten Sie bei der Versicherung Ihrer Wahl. Meist können Sie diese telefonisch bei Ihrer Versicherung anfordern. Für Wechselkennzeichen benötigen Sie für jedes Fahrzeug eine eVB